Die Gebührenschuld entsteht
1.
im Fall des § 13, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
2.
im Fall des § 14 Absatz 1 Nummer 1 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten, im Fall des § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Zustellung der Pfändungsverfügung,
3.
im Fall des § 15 mit der Abnahme der Vermögensauskunft,
4.
im Fall des § 16 mit der Erteilung des Verwertungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten,
5.
im Fall des § 17 mit dem Eingang des ersten Antrages der Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Amtsgericht.