(1)
Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt werden.
(2)
Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihre Rechtsträgerin oder ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt; weitere Zusätze können verwendet werden. Die Bezeichnung ist in der Betriebssatzung festzulegen.