Jurafuchs

§ 21

EigVO
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29
(1)
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen.
(2)
Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3)
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b).

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