(1)
Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werksausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind von der Werkleiterin oder dem Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern von sämtlichen Werkleiterinnen oder Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Frist für die Vorlage soll drei Monate nicht überschreiten; sie darf nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2)
Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Dabei ist der Lagebericht darauf zu prüfen, ob § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 beachtet ist. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3)
Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werksausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Die Prüfung im Sinne von Absatz 2 hat dieser Vorlage vorauszugehen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Im Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge und der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust aufzuführen. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.
(4)
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk der Prüferin oder des Prüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.