Jurafuchs

§ 5

EigVO
Werksausschuss
I. Teil Verfassung und Verwaltung
Stand 2010-11-29
(1)
Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.
(2)
Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor; er entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.
(3)
Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen.

Meine Notizen

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