Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
§ 18
EigVOZwischenberichte
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29