§ 19a Absatz 1 sowie § 51 Absatz 2 Kommunalhaushaltsverordnung gelten bei der Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens eines bestehenden Eigenbetriebes entsprechend.
§ 25f
EigVOBewertung bei der Umstellung des Rechnungswesens
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29