Jurafuchs

§ 19a

EigVO
Besondere Bestimmungen
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29
(1)
Bei der Gründung eines Eigenbetriebes ist die Bewertung der im Jahresabschluss der Gemeinde ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden unverändert zu übernehmen. Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen für die bei der Umstellung vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können einheitlich die zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bestehenden Bestimmungen weiterhin zugrunde gelegt werden. Bilanzpositionen dürfen nur übernommen werden, sofern die Bilanzierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist; anderenfalls sind sie erfolgsneutral aufzulösen.
(2)
Als Herstellungskosten gelten auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen, zu deren Finanzierung die Gemeinde eine Zuwendung von der Europäischen Union oder dem Bund oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält.
(3)
Als Herstellungskosten können auch Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen mit spürbaren energetischen Wirkungen gelten. Die Herstellungskosten sind in diesem Fall jeweils als eigener Vermögensgegenstand zu aktivieren und abzuschreiben. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 3 sind im Jahr 2028 hinsichtlich ihrer Wirkung zu evaluieren.

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