Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag von Vorschriften dieser Verordnung befreien.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25f Bewertung bei der Umstellung des Rechnungswesens§ 27 Eigenbetriebe der Gemeindeverbände →