Jurafuchs

§ 25e

EigVO
Jahresabschluss
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29
(1)
Für den Jahresabschluss gilt § 99 Absatz 1 bis 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. An die Stelle des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 tritt der Jahresabschluss gemäß § 99 Absatz 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
(2)
Das Eigenkapital ist wie folgt zu gliedern:
1.
Stammkapital,
2.
Allgemeine Rücklage,
3.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.

(3)
Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

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