Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte zu enthalten. Die Stellenübersicht ist nach dem für die Gemeinden geltenden Muster zu erstellen.
§ 15
EigVOStellenübersicht
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29