Jurafuchs

§ 22

EigVO
Anhang, Anlagennachweis
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29
(1)
Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben
1.
nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und
2.
nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses

zu machen sind. § 285 Nummer 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2)
In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.

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