Die Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung über die Vergabe von Aufträgen sowie über Stundung, Niederschlagung und Erlass finden auf die Eigenbetriebe Anwendung.
§ 25
EigVOAnwendung von Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29