Jurafuchs

§ 14

EigVO
Vermögensplan
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2010-11-29
(1)
Der Vermögensplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 7 (Anlage 7) aufzustellen. Er muss mindestens enthalten:
1.
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes ergeben,
2.
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2)
Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen und zu erläutern. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3)
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (Formblatt 3, Anlage 3) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. § 12 der Kommunalhaushaltsverordnung ist anzuwenden.
(4)
Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gilt § 22 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5)
Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.

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