Jurafuchs

§ 1

ThürHZG
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
Stand 2020-09-08
Dieses Gesetz regelt im Zweiten bis Vierten Abschnitt die Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene zulassungsbeschränkte Studiengänge (örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge) der staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen) und enthält im Fünften Abschnitt ergänzende Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (zentral zulassungsbeschränkte Studiengänge), durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März, 27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 404) (Staatsvertrag) sowie im Sechsten Abschnitt Bestimmungen für die Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags. Die Duale Hochschule Gera-Eisenach fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

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