(1)
Von den nach § 4 festgesetzten Zulassungszahlen sind bis zu 20 Prozent in einer Vorabquote vorzubehalten für
1.
Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium) und
4.
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.
Der Anteil der für die Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 3 vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein, als der Anteil dieser Bewerbergruppe an der Gesamtzahl der Bewerber. Für jede in Satz 1 genannte Bewerbergruppe muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens ein Bewerber einer dieser Bewerbergruppen zuzuordnen ist. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze in den in Satz 1 genannten Bewerbergruppen werden anteilig nach § 6b Abs. 1 Satz 1 vergeben.
(2)
Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
(3)
Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt.
(4)
Besteht bei der Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6. Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 6b zugelassen werden.