Jurafuchs

§ 3

ThürHZG
Nachteilsausgleich
Allgemeine Regelungen für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge
Stand 2020-09-08
Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen
1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,
4.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren,
5.
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung oder
6.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung.

Gleiches gilt für einen von Bewerbern mit einer Staatsangehörigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.

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