(1)Die nach Abzug der Studienplätze nach § 6 Abs. 2 und § 6a verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:1.20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und
2.80 Prozent nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach Absatz 2.
Wer geltend macht, dass er aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert war, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze in den jeweiligen Quoten nach Satz 1 beteiligt, den er nachweisen kann. Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist zunächst die Quote nach Satz 1 Nr. 1 vollumfänglich auszuschöpfen und danach die Quote nach Satz 1 Nr. 2 anzuwenden. Bewerber, die in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt wurden, sind von der Teilnahme am ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 angehört. Besteht nach der Anwendung des Satzes 5 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Satz 1 Nr. 1 werden nach Satz 1 Nr. 2 vergeben, soweit nach Durchführung der Nachrückverfahren noch Studienplätze frei geblieben sind.
(2)Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren wählt die jeweilige Hochschule die Bewerber aus, die nach ihrer Eignung über die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten verfügen. Im Rahmen dieses ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens vergibt die Hochschule die Studienplätze1.nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:a)Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Durchschnittsnote und Gesamtpunktzahl für das gewählte Studium,
b)gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
2.nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:a)Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b)Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c)Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
d)besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
In die Auswahlentscheidung kann die Hochschule neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ein oder mehrere Kriterien nach Satz 2 einbeziehen. Es können Unterquoten gebildet werden; in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent können abweichend von Satz 3 ausschließlich Kriterien nach Satz 2 Nr. 2 angewendet werden. Werden Unterquoten gebildet, soll in mindestens einer Unterquote das Kriterium nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. c erheblich gewichtet werden. Besteht bei der Auswahl nach Satz 2 Ranggleichheit, gilt Absatz 1 Satz 5 und 6.
(3)Die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 kann zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren begrenzt werden (Vorauswahl). Die Hochschule trifft die Vorauswahlentscheidung anhand eines Kriteriums nach Absatz 2 Satz 2. Die Zahl der verbleibenden Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschule nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 muss mindestens das Dreifache der jeweils zu vergebenden Studienplätze betragen.
(4)Abweichend von Absatz 2 ist im Studiengang Psychologie in die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 2 Satz 1 neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 einzubeziehen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. Im Fall einer Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und d sind berufliche Vorerfahrungen und praktische Tätigkeiten höher zu gewichten als andere nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d mögliche Vorerfahrungen.
(5)Die Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten haben. Die Entscheidung über die Auswahl der Kriterien trifft der Präsident der Hochschule oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Personen besteht.
(6)Die Festlegung der Auswahlmaßstäbe sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule durch Satzung, soweit diese nicht bereits durch den Staatsvertrag, dieses Gesetz oder einer Verordnung nach § 14 geregelt werden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. In die Satzung sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über:1.die Art, die Kombination und die Gewichtung der Kriterien, die die Hochschule in dem jeweiligen Auswahlverfahren ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legt,
2.den Ablauf des Auswahlverfahrens einschließlich einer etwaigen Vorauswahl zur Begrenzung der Teilnehmerzahl und der Auswahl bei Ranggleichheit bei der Vorauswahl,
3.den Ablauf von Studieneignungstests, Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren, insbesondere die Art, den Inhalt und die Form der Leistungserhebung sowie deren Ziel und Dauer,
4.die Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren, insbesondere die Zulassung zur Teilnahme an Studieneignungstests, Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren, sowie die einzureichenden Nachweise,
5.die Ermittlung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und die Form, in der dieses in die Rangliste einfließt, insbesondere die Bewertung der Einzelkriterien und die Ermittlung der Gesamtpunktzahl,
6.die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die die Hochschule zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung einsetzt.
Erfahrene Berufspraktiker können bei der Erstellung der Satzung beteiligt werden.