Jurafuchs

§ 11

ThürHZG
Auswahlverfahren der Hochschule
Ergänzende Bestimmungen zum Staatsvertrag sowie zur Vergabe von Studienplätzen in zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen
Stand 2020-09-08
(1)
In der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags. Der Auswahlentscheidung liegen folgende Maßgaben zugrunde:
1.
das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Staatsvertrags und das Ergebnis mindestens eines fachspezifischen Studieneignungstests nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Staatsvertrags sind zu berücksichtigen,
2.
mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c des Staatsvertrags ist erheblich zu gewichten,
3.
in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin ist zusätzlich zu den Kriterien nach Nummer 1 ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c des Staatsvertrags zu berücksichtigen und
4.
in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin sind im Fall einer Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d des Staatsvertrags berufliche Vorerfahrungen und einschlägige praktische Tätigkeiten höher zu gewichten als andere nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Staatsvertragsmögliche Vorerfahrungen.
(2)
In der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags ist mindestens eine Unterquote zu bilden. Dabei sind in einer Unterquote in Höhe von 15 Prozent mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags zu berücksichtigen, davon ist zwingend das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Staatsvertrags einzubeziehen. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Unterquoten nach Satz 1 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags vergeben.
(3)
Die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen Auswahlverfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren begrenzt werden. Die Hochschule trifft die Vorauswahlentscheidung anhand eines Kriteriums nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags oder nach dem Grad der Ortspräferenz. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen durch Satzung bestimmten Anteil an Studienplätzen erfolgen; der Anteil der Studienplätze nach Halbsatz 1 darf für die Quoten nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 20 Prozent der in dem Studiengang im Rahmen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags zu vergebenden Studienplätze betragen. Trifft die Hochschule eine Vorauswahlentscheidung, muss die Zahl der verbleibenden Teilnehmer am Auswahlverfahren mindestens das Dreifache der jeweils zu vergebenden Studienplätze betragen.
(4)
Die Rechtsverordnung nach Artikel 12 des Staatsvertrags regelt auch die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen.
(5)
Besteht bei einer Auswahl nach den Absätzen 1 bis 3 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6. Näheres zu den Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6. Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5 Satz 4 und 5.

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