Im Rahmen der Kapazität nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags wird eine zusätzliche Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, gebildet.
§ 10
ThürHZGVorabquoten
Ergänzende Bestimmungen zum Staatsvertrag sowie zur Vergabe von Studienplätzen in zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen
Stand 2020-09-08