Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags zugelassen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 12
ThürHZGAusländerzulassung nach dem Staatsvertrag
Ergänzende Bestimmungen zum Staatsvertrag sowie zur Vergabe von Studienplätzen in zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen
Stand 2020-09-08