(1)
Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines Studiengangs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(2)
Die Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden.
(3)
Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Selbstverwaltungseinheiten und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(4)
Die Hochschulen legen zusammen mit der Satzung nach Absatz 1 dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen für die Festsetzung der Zulassungszahlen vor.
(5)
Ist ein Studiengang in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl nach Maßgabe des Artikels 6 des Staatsvertrags und den hierzu ergangenen Bestimmungen durch Satzung fest.