(1)
Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Hochschulen hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten.
(2)
Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben aus Gebühren finanzierte Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601-644-) in der jeweils geltenden Fassung, aus gesondert zugewiesenen staatlichen oder privaten Mitteln finanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.