Jurafuchs

§ 7a

ThürHZG
Zulassung in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen
Örtliches Zulassungsverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
Stand 2020-09-08
Ist in einem konsekutiven oder weiterbildenden Masterstudiengang nach § 50 Abs. 3 oder § 57 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt worden, werden die verfügbaren Studienplätze abweichend von den §§ 6 bis 6b an die Bewerber aufgrund der Maßstäbe, die Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang sind, vergeben. Der Grad der Qualifikation, der sich in der Regel nach dem Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses bemisst, ist maßgeblich in die Entscheidung einzubeziehen. Liegt im Einzelfall ein erster Hochschulabschluss noch nicht vor, kann die Hochschule den Grad der Qualifikation insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen zu ermittelnden Durchschnittsnote feststellen. Näheres zum Zulassungsverfahren, einschließlich der Fristen für die Antragstellung und für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen sowie zum Auswahlverfahren, einschließlich der Festlegung der Auswahlmaßstäbe, die in Anlehnung an die Regelung in § 6b Abs. 2 Satz 2 erfolgen soll, regeln die Hochschulen durch eine Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

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