Jurafuchs

§ 8

ThürHZG
Ausländerzulassung durch die Hochschulen
Örtliches Zulassungsverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
Stand 2020-09-08
(1)
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrags gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen.
(2)
Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation, nach dem Ergebnis eines Studieneignungstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens oder nach einer Kombination dieser Kriterien. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, dass der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2.
aufgrund besonderer Bestimmungen mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vermerkt ist,
3.
aufgrund des erfolgreichen Bestehens einer Zugangsprüfung nach § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürHG zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang oder in bestimmten fachlich verwandten Studiengängen an der die Zugangsprüfung durchführenden Hochschule berechtigt ist,
4.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und außerhalb des Bundesgebietes als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist,
5.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
6.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3)
Die Auswahl nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Besteht bei der Auswahl nach Absatz 2 Ranggleichheit, entscheidet das Los. Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 2 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6. Bei der Auswahlentscheidung ist § 6b Abs. 5 zu beachten.

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