(1)
In den Fällen, in denen von einer Hochschule eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt ist, findet ein örtliches Zulassungsverfahren statt.
(2)
Bewerber, die dem in § 3 genannten Personenkreis angehören, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war. Sofern mehr Bewerber nach Satz 1 zuzulassen sind als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.