Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die Rechtsverordnungen nach den Artikeln 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrags. Es ist auch zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrags.
§ 9
ThürHZGZuständigkeiten nach dem Staatsvertrag
Ergänzende Bestimmungen zum Staatsvertrag sowie zur Vergabe von Studienplätzen in zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen
Stand 2020-09-08