Jurafuchs

§ 15

ThürHZG
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Stand 2020-09-08
(1)
In den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 ist in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach § 6b Abs. 2 im Rahmen einer Unterquote in Höhe von 20 Prozent neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 6b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a als Kriterium zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) zu berücksichtigen; die berücksichtigungsfähige Wartezeit wird auf sieben Semester begrenzt. Das Kriterium der Wartezeit ist erheblich zu gewichten. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6. Näheres zu den Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6. Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5.
(2)
Die Regelungen zur Bildung von Vorabquoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 10 sowie zur Bildung von Unterquoten nach § 6b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 finden erstmalig im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 Anwendung.
(3)
In den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.
(4)
In den zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren Anwendung, die dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen unmittelbar nachfolgen.
(5)
Für Vergabeverfahren, die den Vergabeverfahren nach den Absätzen 3 und 4 vorangehen, finden die Bestimmungen des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung weiter Anwendung. Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 529 -530-) findet für die Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung begonnen wurden, weiter Anwendung.

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