Jurafuchs

§ 2

ThürHZG
Vergabe von Studienplätzen
Allgemeine Regelungen für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge
Stand 2020-09-08
(1)
Die Hochschulen verfolgen das Ziel der erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten.
(2)
Übersteigt die Zahl der Bewerber für einen Studiengang die Kapazität der Hochschule, so werden die von den Hochschulen zu vergebenden Studienplätze in einem örtlichen Zulassungsverfahren nach den §§ 6 bis 6b vergeben.
(3)
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(4)
Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

Meine Notizen

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