(1)
Bei der Durchführung von Zulassungsverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen können die Hochschulen die Stiftung beauftragen, Dienstleistungen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrags zu übernehmen (Serviceleistungen).
(2)
Die Hochschulen regeln nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 durch eine Satzung, die der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf, die hochschulspezifischen Einzelheiten des Verfahrens bei der Inanspruchnahme der Serviceleistungen.