Öffentliche Theater und selbstständige Orchester sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Sie gelten nicht als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 101 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda§ 103 Sonderregelungen für künstlerisch Beschäftigte →