Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.
§ 109
HPVGEntsprechende Geltung von Vorschriften
NEUNTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2023-03-28