(1)Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.(2)Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 42 Grundsätze§ 44 Einberufung der Personalversammlung →