Jurafuchs

§ 110

HPVG
Übergangsregelungen für bestehende Personalvertretungen
NEUNTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2023-03-28
Die am 5. April 2023 bestehenden Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2024. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.

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