(1)
Es werden Personalräte gebildet bei
1.
dem Hessischen Landeskriminalamt,
2.
dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz,
3.
den Polizeipräsidien sowie
4.
dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3)
§ 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.