Jurafuchs

§ 90

HPVG
Landesbetrieb Hessen-Forst
Forsten
Stand 2023-03-28
(1)
Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen
1.
der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat,
2.
des § 76 Abs. 3 Nr. 2

der Gesamtpersonalrat.

(2)
Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.
(3)
Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.

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