(1)
Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen
1.
der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat,
2.
des § 76 Abs. 3 Nr. 2
der Gesamtpersonalrat.
(2)
Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.
(3)
Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.