(1)
Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solistinnen und Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 4 Abs. 2 nicht. Sie bilden zusammen eine Gruppe.
(2)
§ 97 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)
Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.