Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes und für den Hessischen Rundfunk gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 81
HPVGGrundsatz
SIEBTER TEIL Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Stand 2023-03-28