(1)Die kommunalen Berufsfeuerwehren gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.(2)Die Dienststellenleitung kann sich auch durch die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten der Dienststelle vertreten lassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 85 Sonderregelungen§ 87 Landesamt für Verfassungsschutz Hessen →