(1)
Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)
Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.