In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 52
HPVGBildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
FÜNFTER TEIL Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2023-03-28