Jurafuchs

§ 11

KWG
Wählerverzeichnis
Wählerverzeichnis und Wahlschein
Stand 1994-01-31
(1)
Die Gemeindeverwaltung hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.
(2)
Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Meine Notizen

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