Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. In den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 6 und 9 GemO und des § 46 Abs. 1 Satz 6 und 9 LKO macht der Wahlleiter bekannt, daß das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
§ 65
KWGStichwahl, Wiederholung der Wahl
Dritter Teil Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher
Stand 1994-01-31