(1)
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einwendungen erheben.
(2)
Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.