Findet Mehrheitswahl (§ 22) statt, so sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
§ 43
KWGVerteilung der Sitze bei Mehrheitswahl
Wahlergebnis
Stand 1994-01-31