Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 50 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl§ 52 Wiederholungswahl →