(1)
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
1.
die schriftliche Erklärung der Bewerber, daß sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
2.
ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, daß die Bewerber nach § 4 wählbar sind,
3.
bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, zusätzlich:
4.
ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind,
5.
die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3.
Die Kommunalwahlordnung bestimmt, welche weiteren Anlagen mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.
(2)
Zuständig für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Gemeindeverwaltung; § 6 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.