Jurafuchs

§ 36

KWG
Ermittlung des Wahlergebnisses
Wahlergebnis
Stand 1994-01-31
(1)
Nach Schluß der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl öffentlich durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung das Ergebnis dem Wahlausschuß.
(2)
Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszählungsvorstände entsprechend.

Meine Notizen

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