Jurafuchs

§ 65a

KWG
Wahlabsage und Neuwahl
Dritter Teil Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher
Stand 1994-01-31
Bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Aufsichtsbehörde die Wahl absagen, wenn eine ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung der Wahl nicht möglich ist und weniger schwerwiegende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Absage ist von der Aufsichtsbehörde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den neuen Tag der Wahl. Die Wahl wird als Neuwahl nachgeholt.

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