Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 58
KWGGrundsatz
Dritter Teil Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher
Stand 1994-01-31